Anspruch auf Arbeitslosengeld bei vorangegangener Tätigkeit im EU-Ausland

Das AMS hat eine Info bezüglich der Anrechnung von ausländischen arbeitslosensversicherungspflichtigen Versicherungszeiten für die Anwartschaft und Festsetzung diverser Leistungen auf ihre Homepage gestellt:

Dieses Abkommen (gemeint ist hier EG-VO 1408/71) gilt für die EU-Mitgliedsstaaten und der EFTA Staaten, also für Personen, die in Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Island, Liechtenstein, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien beschäftigt waren. Dieselben Regelungen sind auch im Zusammenhang mit der Schweiz und seit 1.5.2004 mit den neuen Beitrittsländern zur EU - somit Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechien, der Slowakei, Slowenien, Ungarn und Zypern anzuwenden.  

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Die in den genannten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Erfüllung der Anwartschaft und bei der Festsetzung der Bezugsdauer mit österreichischen Zeiten zusammengerechnet, sofern Sie vor der Antragstellung  mindestens einen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Diese Mindestbeschäftigungszeit ist für GrenzgängerInnen unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich.

Mitnahme des Anspruches
Wenn Sie sich als Arbeitslose/r, zwecks Arbeitssuche in einen EU/EWR - Staat begeben, können Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) mitnehmen, wenn Sie in Österreich der Arbeitsvermittlung mindestens vier Wochen erfolglos zur Verfügung standen und sich im EU/EWR-Staat innerhalb von sieben Tagen zur Vermittlung melden. Die Mitnahme ist – nach Absprache mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle – für höchstens drei Monate, jedoch nicht über das zuerkannte Höchstausmaß hinaus möglich. Finden Sie im EU/EWR-Staat keine Beschäftigung, müssen Sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist (Höchstausmaß) nach Österreich zurückkehren - sonst verlieren Sie alle Ansprüche.

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