Pflichtbeiträge bei steuerlicher Liebhaberei

Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen stellen bei Vorliegen von Liebhaberei Sonderausgaben dar.

Wird eine Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei angesehen, so stellen die Pflichtbeiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammer der Ziviltechniker keine Betriebsausgaben sondern Sonderausgaben (unbeschränkt abzugsfähig - keine Topfsonderausgaben) dar. Siehe dazu ausführlich VwGH 2004/15/0038 vom 20. April 2006.

Vielen Dank für den Tipp an Wilhelm Kurzböck.

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