Wann liegt eine qualifizierte Sperrminorität vor?

Was versteht man unter einer qualifizierten Sperrminorität?

In meinen Seminaren bekomme ich immer wieder die Frage gestellt, wann eine Sperrminorität in einem GmbH Gesellschaftsvertrag auch wirklich von der GKK für das Nicht-Vorliegen eines Dienstverhältnisses akzeptiert wird. In der Praxis hat man das Problem, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 aber weniger als 50% bei Vorliegen der Merkmale (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt) einen Dienstnehmerstatus gemäß § 4 Abs 2 ASVG innehaben. Mit einer "qualifizierten" Sperrminorität kann man dies verhindern.

Der VwGH hat sich in einem (etwas älteren) Judikat vom 7.7.1992 (88/08/0127) damit befasst. Lt. Ansicht des VwGH reicht es nicht aus, wenn der Gesellschafter u.a. Beschlüsse der Generalversammlung über die Abänderung des Gesellschaftsvertrages, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Übertragung von Geschäftsanteilen, die Veräußerung des Unternehmens oder die Auflösung der Gesellschaft verhindern kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer es verhindern kann, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer Weisungen über die Ausübung dieser Beschäftigung, also hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhalten, verhindern kann.

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