Erwerbsunfähigkeit im SV und Einkommensteuerrecht

Ist bei Beantragung der Begüstigung nach § 24 Abs 6 oder § 37 Abs 5 EStG der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension Voraussetzung?

Ich bekomme in meinen Seminaren immer wieder die Fragen zum Thema "Erwerbsunfähigkeit" im Steuer- und SV-Recht.

Mit dem 1. EStR-Wartungserlass 2006 ist ab der Veranlagung eine neue RZ 7315b EStR anzuwenden. Diese regelt die Zusammenhänge zwischen sv-licher und einkommensteuerlicher Erwerbsunfähigkeit (§ 24 Abs 6 oder § 37 Abs 5 EStG). Dabei ist wie folgt vorzugehen:

a) Wurde seitens des SV-Trägers eine Erwerbsunfähigkeitspension (befristet oder unbefristet) für den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bereits zuerkannt, ist vom Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit aus steuerlicher Sicht auszugehen.

b) Wurde eine Erwerbsunfähigkeitspension beim zuständigen SV-Träger beantragt, aber noch nicht zuerkannt oder abgelehnt, ist seitens des Finanzamtes als Grundlage für die steuerliche Beurteilung im Wege der Amtshilfe auf die im Rahmen der Prüfung des Pensionsantrages erfolgten medizinischen Beurteilung zurückzugreifen. Ein allfälliges weiters Gutachten ist in diesem Fall nicht zu beachten.

c) Wurde keine Erwerbsunfähigkeit beantragt, so hat der Steuerpflichtige ein medizinisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage eines solchen Gutachtens durch den Steuerpflichtigen, kann - außer bei Offenkundigkeit der Erwerbsunfähigkeit - die Begünstigung nicht zuerkannt werden.

Die Regelungen wurden mit dem 1. EStR-Wartungserlass 2006 eingefügt (BMF vom 26.6.2006).

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