Mitarbeiterprämie 2025 - Sonderzahlung oder laufender Bezug in der SV?
Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Mitarbeiterprämie 2025 hat die ÖGK folgende umfassende Einordnung übermittelt:
Frage 1: Ist die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung?
Antwort ÖGK:
Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Voraussetzung für die Wertung als Sonderzahlung ist, dass der Bezug nicht einmalig gewährt wird, sondern dass mit einer Wiedergewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen zu rechnen ist.
Fehlt eine Zusage für die Wiederkehr bzw. handelt es sich um eine erste einmalige Zuwendung, so ist bei der Beurteilung darauf Bedacht zu nehmen, ob der DN eine Wiederkehr erwarten kann. Dies wird dann der Fall sein, wenn tatsächliche Veranlassung und Rechtsgrund bei der Gewährung der einzelnen Leistungen gleich sind und nach der Art des Anlasses eine gewisse, wenn auch gelockerte Regelmäßigkeit der Wiederkehr erwartet werden kann (VwGH 11.5.1960, Zl. 2228/59, VwGH 30.01.1986, Zl. 85/08/0147).
Sowohl die neue Mitarbeiterprämie sowie auch die Vorgängerregelungen (Coronaprämie, Teuerungsprämie, Mitarbeiterprämie alt) setzen für die Steuerfreiheit voraus, dass es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie geben dabei auch verschiedene Zielsetzungen vor (zB: Zahlungen aufgrund COVID-19-Krise, Teuerung oder sachliche, betriebsbezogene Gründe) und nehmen teilweise Bezug auf lohngestaltende Vorschriften. Inhaltlich liegen hier jeweils Einmalzahlungen vor. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein DG in Aussicht stellt, auch künftig aus „sachlichen, betriebsbezogenen Gründen“ eine Mitarbeiterprämie – unabhängig von der steuerlichen Befreiung - zu leisten. Diesfalls könnte von einer Sonderzahlung ausgegangen werden.
Ob bei der Mitarbeiterprämie 2025 ein laufender Bezug oder eine Sonderzahlung vorliegt, ist daher im Einzelfall zu beurteilen.
Frage 2: Falls die Mitarbeiterprämie als "Sonderzahlung" qualifiziert wird, trifft dies auch auf jene DN zu, die heuer erstmalig diese Mitarbeiterprämie erhalten? (zB. weil sie im Vorjahr noch nicht in diesem Unternehmen beschäftigt oder karenziert waren)
Reicht es hier aus, davon auszugehen, dass mit einer Wiederkehr gerechnet werden darf, da ja für 2026 erneut diese Prämie in Aussicht steht.
Antwort ÖGK:
Sofern der DG einem oder mehreren DN aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen die Gewährung einer Mitarbeiterprämie auch künftig in Aussicht stellt, kann die Mitarbeiterprämie 2025 auch bei einem neu eingetretenen DN eine Sonderzahlung darstellen.
Frage 3: Falls der Status "Sonderzahlung" grundsätzlich bejaht wird, stellt sich die Frage, wie im Falle monatlicher Gewährung vorzugehen ist.
(ZB ein AG gewährt diese Zahlung im Ausmaß von € 1.000,00 aufgeteilt auf 5 Monate, und zwar beginnend mit dem Monat August bis einschließlich Dezember)
Antwort ÖGK:
Liegt bei der Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung vor, so kann sie analog zum VwGH-Erkenntnis vom 18.02.2004, 2001/08/0004 auf mehrere Monate aufgeteilt gewährt werden, ohne den SZ-Charakter zu verlieren.
Frage 4: Ein DG wählt eine "nichtmonatliche Auszahlung" der Mitarbeiterprämie. Ein geringfügig beschäftigter DN hat einen Monatslohn im Ausmaß von € 500,00. Der DG möchte auch ihm die Mitarbeiterprämie in Höhe von € 1.000,00 zukommen lassen. Kann man davon ausgehen, dass die Wertung als "Sonderzahlung" bei geringfügig Beschäftigten dazu führt, dass dennoch der Status "geringfügige Beschäftigung" erhalten bleibt?
Antwort ÖGK:
Wird die Mitarbeiterprämie 2025 in Höhe von € 1.000.- bei Vorliegen der Voraussetzungen als Sonderzahlung einer geringfügig beschäftigten Person gewährt, führt dies zu keiner Vollversicherung. Die Mitarbeiterprämie 2025 ist geringfügig abzurechnen.
Frage 5: Kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die diese sv-rechtliche Beurteilung unabhängig davon gilt, ob die Mitarbeiterprämie tatsächlich steuerfrei ist? Es kann Fälle geben, bei denen die Höhe der Prämie den Freibetrag überschreitet (€ 1.000,00) und daher teilweise Steuerfreiheit besteht oder aber auch Fälle, bei denen der DG bei der Zahlung differenziert vorgehen möchte und dabei die steuerlichen Vorgaben nicht beachtet (betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt)?
Antwort ÖGK:
Die sv-rechtliche Beurteilung der Fragestellungen ändert sich nicht, wenn die Voraussetzungen der geplanten Steuerfreiheit teilweise oder zur Gänze nicht erfüllt sind.
Frage 6:
Nehmen wir an, dass der Status einer Sonderzahlung nicht vorliegt. Der DG entscheidet sich dafür, Ende August, (Ende Oktober) und Ende Dezember 2025 je € 300,00 an Mitarbeiterprämie zu gewähren. Also im Zeitpunkt der Gewährung Ende August steht bereits fest, dass es noch ein oder zwei weitere Zahlungen geben wird, die allerdings nicht monatlich "anfallen", sondern in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen, allerdings beschränkt auf das Kalenderjahr 2025. Würde diese Form der Vereinbarung einer Wiederkehr ausreichend sein, um den Status einer Sonderzahlung zu rechtfertigen oder würde man hier eine Umgehung im Sinne § 539 ASVG annehmen?
Antwort ÖGK:
Die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie in mehreren Teilen wie beschrieben ist grundsätzlich zulässig. Da die Auszahlung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen erfolgt und eine wiederholte Auszahlung erfolgt, wäre damit der Status der Sonderzahlung erfüllt. Eine diesbezüglich eindeutige schriftliche Vereinbarung wird empfohlen.
Anmerkung: Eine Einmalzahlung (und damit allgemeine Beitragsgrundlage) wird nicht zur Sonderzahlung, wenn man sie ein mehreren Teilen auszahlt.
(Quelle: WKO-Info, 28.07.2025)
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