Keine Verlängerung der Pflichtversicherung bei Kündigungsentschädigung bei Vorständen

Wie im NÖDIS vom April 2007 zu lesen war, stellte sich die Frage, ob bei einem Vorstandsmitglied, der seiner Funktion enthoben wurde und eine Kündigungsentschädigung bekommt, zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung kommt. Bei einem "klassischen" Dienstnehmer würde es durch die Auszahlung einer Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung kommen. Nicht allerdings bei einem Vorstand, da diese Regelungen bei dieser Personengruppe nicht anwendbar sind. Die Pflichtversicherung endet daher bereits mit der Enthebung bzw. dem Ausscheiden des Vorstands aus seiner Organstellung.

Für Vorstandsmitglieder gilt ab 1. Jänner 2007 die Beitragsgruppe D2x (bisher D2p).

 

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