Selbstversicherung für Kindererzieher (§ 19a Abs 1 ASVG)

Kindererzieher können zukünftig auch eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG abschließen.

Kindererzieher, die in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG teilversichert sind (aufgrund des Kinderbetreuungsgeldes), können zukünftig – trotz Teilversicherung in der Pensionsversicherung – eine Option nach § 19a ASVG abgeben.

Diese Regelung kommt ab 1. Juli 2007 zur Anwendung.

Auszug aus den Erläuternden Bemerkungen:
Geringfügig beschäftigten Personen, die allein wegen Kindererziehung in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich nach § 19a ASVG selbstzuversichern. Damit soll ein weiterer Schritt zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie gesetzt werden. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld sind nach § 28 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes in der Krankenversicherung teilversichert; Kinderbetreuungsgeld gebührt bei der Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.
Mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges ergibt sich in Fällen, in denen keine Möglichkeit zur „Mitversicherung“ in der Krankenversicherung (über die Angehörigeneigenschaft) besteht oder in denen keine die Vollversicherung begründende Beschäftigung, sondern eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, das im Folgenden skizzierte Problem.

Die besonders günstige Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG, die mit einem Pauschalbeitrag von 48,14 € pro Monat (Wert 2007) sowohl zu einer Kranken- als auch einer Pensionsversicherung führt - und aus der als einziger Selbstversicherung in der Krankenversicherung auch Kranken- und Wochengeld gebühren -, kommt für diese Personen nicht in Betracht, da als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Selbstversicherung nach § 19a ASVG weder eine Pflichtversicherung in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung bestehen darf.
Nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG besteht nämlich für die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes (bei Mehrlingsgeburt: für die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt der Kinder) eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Durch das Vorliegen dieser (im Rahmen der Pensionsharmonisierung) geschaffenen Teilpflichtversicherung wird nach geltender Rechtslage die Selbstversicherung nach § 19a ASVG ausgeschlossen.
Die weitere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes, nämlich die Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG, ist hingegen für die Betroffenen nicht nur „teurer“, es resultieren aus ihr auch keinerlei Geldleistungsansprüche.
Es wird daher vorgeschlagen, im § 19a Abs. 1 ASVG eine dahingehende Ausnahme vorzusehen, dass eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG die Inanspruchnahme der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht hindert. Dies führt in diesen besonderen Fällen zu einer Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung und damit zu einer Erhöhung der Gutschriften im Pensionskonto

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