Neue Entscheidung zum Geschäftsführer schafft nun (leider) Klarheit!

Nun dürfte es wohl vorbei sein mit der DB-, DZ- und Kommunalsteuerfreiheit von Einkünften als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung von mehr als 25% und weniger als 50%). Der VwGH hat sich in einer neuen Entscheidung (GZ 2006/13/0113 vom 27. Februar 2008) mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer auseinandergesetzt, der zu 30,25% an der Gesellschaft beteiligt war. Folgende Punkte wurden in den Geschäftsführervertrag aufgenommen:

"§ 3 Der Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit eigenverantwortlich und frei von persönlicher Abhängigkeit. Er übernimmt es, die Geschäftsführungsagenden im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bestmöglich besorgen. Er ist an betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden
§ 4 Dem Geschäftsführer obliegt die Lenkung und Überwachung des Unternehmens ...Er ist dabei an keinerlei Weisungen hinsichtlich der einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen gebunden. 
§ 6 Der Geschäftsführer ist in Ausübung seiner Tätigkeit an keine feste Arbeitszeit gebunden. Bei längerer Abwesenheit hat er für geeignete Vertretung zu sorgen. Allfällige Kosten der Vertretung hat er aus eigenem zu tragen.
§ 7 Der Werklohn des Geschäftsführers wird mit einem Bruttopauschalhonorar von 1,860.000,00 pro Jahr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart,
§ 8 Dem Geschäftsführer steht bei für die Gesellschaft durchgeführten Geschäftsreisen entstehende Auslagen kein Ersatz zu. Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer für die Dauer des abgeschlossenen Werkvertrages einen Mittelklasse-Pkw der Marke BMW Typ 535 i oder einen gleichwertigen Pkw kostenlos zur Verfügung.
§ 9 Dem Geschäftsführer steht kein eigener Urlaubsanspruch zu."

Die Auszahlung der Bezüge erfolgte monatlich.

Der VwGH verweist in seiner recht kurz gehaltenen Begründung (wie nicht anders zu erwarten war) auf die Entscheidung vom 10.11.2004 (2003/13/0018) und 26.7.2007 (2007/15/0095). Über die letzte Entscheidung wurde im Rahmen der SV-Beratung bereits ausführlich informiert. Der VwGH führt wieder an, dass von seltenen Ausnahmen abgesehen - entscheidene Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert ist. Weiters führt der VwGH an, dass eine dieser seltenen Ausnahmen nicht vorliegt, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit weisungsfrei ausübt.

Hier geht es zum Volltext:

Vielen Dank auch für den Tipp an Prof. Werner Sedlacek!

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