Interessante Entscheidung des VwGH zu nicht wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern

Der VwGH hat sich mit der Entscheidung vom 2.9.2009 (2005/15/0143) wieder einmal mit Geschäftsführern (diesmal zum Thema Kommunalsteuer) auseinandergesetzt. An einer Architekten-GmbH waren drei Geschäftsführer zwei zu je 49,5% einer zu 1% beteiligt. Aufgrund der bisher bestehenden Judikatur war es relativ eindeutig, dass die beiden wesentlich beteiligten GS-GF kommunalsteuerpflichtig wurden (diese werden auch nicht weiter behandelt). Interessant sind jedoch die Aussagen zum Thema "nicht wesentlich Beteiligten".

Der nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer (in der Folge nur GF) erbrachte ausschließlich architektonische Leistungen und bekam keinen "gesonderten" Bezug als Geschäftsführer. Der Geschäftsführer war im Rahmen eines Werkvertrages tätig (leider liegen der Entscheidung keine Auszüge aus dem Vertrag vor - somit ist auch die Bewertung der Entscheidung immer schwieriger) und hatte keine Abfertigungs- und Urlaubsansprüche, keine Ansprüche aus Weihnachtsremuneration, keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Bezuges bei Abwesenheit oder Krankheit. Weiters war er nicht an Arbeitszeiten gebunden und konnte sich in Bezug auf die Geschäftsführeraufgaben vertreten lassen. Der Geschäftsführer hatte im gesamten Prüfungszeitraum laufende Gehaltszahlungen erhalten. Die belangte Behörde war der Ansicht, dass kontinuierlich ausbezahlte Bezüge vorliegen, welche ein Unternehmerrisiko nicht erkennen ließen. Ein ausgabenseitiges Unternehmerrisiko (eigene Betriebsmittel etc.) sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.

Dazu hat der VwGH wie folgt erwogen:
Der VwGH führt (wie bei den Fremdgeschäftsführern) an, dass für die Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG einerseits die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus wesentlich sind. Lediglich in den Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglich, ist noch auf das Kriterium des Unternehmerrisikos Bedacht zu nehmen. Der VwGH führt auch an, dass der Bescheid bei diesem GF Begründungsdefizite aufweiste. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden diese allerdings nicht aufgezeigt. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer persönlichen Weisungsungebundenheit des Geschäftsführers und seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus ausgegeangen ist. Der VwGH geht daher von Einkünften gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG aus.

Anmerkung:
In letzter Zeit kommen immer mehr GPLA-Prüfer und bezweifeln bei Fremd- bzw. nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern die selbständigen Einkünfte (im Regelfall § 22 Z 2 1. TS EStG). Aus der Entscheidung lässt sich schön herauslesen, dass der VwGH weiterhin (nicht wie bei wesentlich Beteiligten) auf die Kriterien "Einliederung" und "Weisungsbindung" abstellt. Nur im Entscheidungsfall wird auch noch auf das Unternehmerrisiko abgestellt. Das Kriterium "Eingliederung" wird aufgrund der umfassenden Judikatur im Regelfall vorliegen. Sichtlich dürfte der Geschäftsführer keine Weisungsfreistellung im Anstellungsvertrag gehabt haben (siehe dazu auch die interessante Entscheidung des VwGH vom 25.6.2008 (2008/15/0090) oder die Ausführungen auf unserer Homepage), sonst wäre es wahrscheinlich vorgebracht worden. Dies bedeutet aber auch, dass bei Festlegung einer umfassenden Weisungsfreistellung im Anstellungsvertrag der VwGH sichtlich auf das Unternehmerrisiko abstellt. In der Praxis würde dies meines Erachens auch bedeuten, dass bei nicht wesentlich beteiligten GS-GF sowie beim Fremdgeschäftsführer die LNK einerseits mit einer umfassenden Weisungsfreistellung im Anstellungsvertrag andererseits mit einem Unternehmerrisiko (am besten ausgaben- und einnahmenseitig) wegzubekommen sein sollten.

Die Entscheidung des VwGH wäre meines Erachtens auch ohne dem Zusatz "Geschäftsführer" so ausgefallen.





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