Entfall bzw. Absenkung der Beiträge in der AlV

Für Bezieher von niedrigen Entgelten kommt es ab 1. Juli 2008 zu einer Reduzierung bzw. vollständigen Entfall der AlV-Beiträge auf der Dienstnehmerseite. Die Höhe des Beitragssatzes hängt von der Höhe des Bruttoentgelts ab:
·    Bis € 1.100,--                              0%
·    Über € 1.100,-- bis € 1.200,--        1%
·    Über € 1.200,-- bis € 1.350,--        2%
Ab einem Bruttoentgelt von mehr als € 1.350,-- fällt der „normale“ Beitragssatz von 3% an. Die Neuregelung gilt auch für freie Dienstnehmer. Die oben angeführten Grenze werden jährlich valorisiert.
In der Praxis kommt es zu einer Rückverrechnung mit eigenen Beitragsgruppen (Negativbeitragsgrundlage). Für die Beurteilung ob und in welcher Höhe der Dienstnehmeranteil am AlV-Beitrag entfällt, sind das laufende Entgelt sowie die Sonderzahlungen im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Ein Zusammenrechnen ist nicht vorgesehen. So kann es beispielsweise zu unterschiedlichen Rückverrechnungen für den laufenden Bezug und die Sonderzahlungen kommen. Bei der Rückverrechnung ist jeder Beitragszeitraum separat und nicht durchschnittlich zu betrachten. Weiters gibt es keine Hochrechnungen für untermonatigen Beginn bzw. untermonatigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Regelung kommt daher uneingeschränkt für Teilzeitkräfte zur Anwendung.
Eine Zusammenrechnung von Entgelten bei mehreren Beschäftigungsverhältnis mittels „Jahresausgleich“ erfolgt nicht. Es ist daher jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt zu betrachten.
Bei Selbstabrechnungsbetrieben gibt es folgende negative Verrechnungsgruppen:
·    N25a – Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu € 1.100,-- ( - 3%)
·    N25b – Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu € 1.200,-- ( - 2%)
·    N25c – Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu € 1.350,-- ( - 1%)

Beispiel:
Steht daher im November 2008 ein laufender Bezug von € 1.320,-- und eine Sonderzahlung von € 1.180,-- an, so ist wie folgt rückzuverrechnen:
Verrechnungsgruppe N25c (laufender Bezug) = - € 1.320,-- * 1% = - € 13,20
Verrechnungsgruppe N25b (Sonderzahlung) = - € 1.180,-- * 2% = - € 23,60

Die Regelung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und findest sich im § 2a AMPFG.

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