Der VwGH hat sich wieder einmal mit Call-Center-Agents beschäftigt!

Der VwGH hat sich in der Entscheidung vom 28.5.2009 (2007/15/0163) damit beschäftigt, ob Call-Center-Agents als Dientnehmer gemäß § 47 EStG anzusehen sind. Folgende Gründe sprachen in diesem Fall für die Dienstnehmereigenschaft:

a. Die DienstnehmerInnen erhielten für die Tätigkeit  als Gegenleistung ein bestimmtes Stundenhonorar sowie Prämien, die nach der Anzahl der gebuchten Termine gestaffelt waren. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars stellt ein Indiz dafür dar, dass die Mitarbeiter nicht einen bestimmten Arbeitserfolg (Terminvereinbarungen) schulden, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Leistungsanreize (gestaffelte Prämien je nach Anzahl der pro Kalenderwoche erreichten Buchungen) sind auch im Rahmen von Dienstverhältnissen nicht unüblich.
b. Die Gesprächsabläufe waren zwar nicht im Detail vom Dienstgeber vorgegeben. Dies spricht aber deshalb nicht für die Selbständigkeit der Mitarbeiter, weil sich der Gesprächsablauf ohnedies weitgehend aus den Zielvorgaben des Arbeitgebers ergibt.
c. Die Tätigkeit der Mitarbeiter erfordert ihrer Art nach eine gewisse Einordnung in den Betriebsablauf. Die Bereitstellung von entsprechend ausgestatteten Telearbeitsplätzen und das Bestehen eines Dienstplanes sprechen für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung der MitarbeiterInnen in den Betrieb.
d. Das Vorbringen des Arbeitgebers, die Nutzung der Infrastruktur des Unternehmens durch die (freien) MitarbeiterInnen habe sich bewährt, weil so das Ausmaß der Arbeitszeit leicht feststellbar sei und die Adressenlisten "einfach" zur Verfügung gestellt werden könnten, bestätigt die Beurteilung zum Vorliegen einer Eingliederung auch der "freien MitarbeiterInnen" in den Betrieb.
e. Es wäre eine – hier nicht bestehende -Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten oder auf Abruf durch den Arbeitgeber zu leisten, ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, doch ist das hier praktizierte kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit auch bei Gelegenheitsarbeitern anzutreffen und spricht nicht entscheidend für die Selbständigkeit der betroffenen Mitarbeiter.
f. Die Bezahlung nach geleisteter Arbeitszeit begründet kein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko. Das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerrisikos wurde nicht behauptet.
g. Der vereinbarten "Vertretungsbefugnis" kommt kein tatsächliches Gewicht zu, da eine bestimmte Arbeitsverpflichtung ohnedies nicht bestanden hat.
h. Ebenso wenig ist das Fehlen eines Konkurrenzverbotes entscheidend, zumal bei einfachen Dienstleistungen der vorliegenden Art eine Wettbewerbsgefährdung des Dienstgebers durch ein Tätigwerden seiner ArbeitnehmerInnen auch für andere Unternehmen kaum zu besorgen ist und das Eingehen anderer Arbeitsverhältnisse überdies an die vorhergehende Rücksprache mit dem Arbeitgeber gebunden war.

Vielen Dank an Wilhelm Kurzböck für diese Info!

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