Neuerungen bei der AGH bei Einpersonen-Unternehmen

In den Amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung ist in der Ausgabe 114/2009 eine Änderung der einheitlichen Vollzugspraxis zur Auftraggeberhaftung (RVAGH 2009) enthalten und betrifft die Problematik der Einpersonen-Unternehmen, die keine Dienstnehmer beschäftigen. Die Neuregelung sieht eine Beschränkung der Haftung auf ein konkretes Bauvorhaben vor.

Wenn ein Unternehmen, das Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbringt und im Gewerberegister oder im Register nach § 373a Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 eingetragen ist, in Österreich
       

1. keine DienstnehmerInnen oder freien DienstnehmerInnen im Sinne des § 4 ASVG zur Voll- oder Teilversicherung gemeldet hat und daher keine DienstgeberInnennummer (§ 67a Abs. 4 Z 2 ASVG) vergeben wurde oder

2. länger als sechs Monate keine DienstnehmerInnen oder freien DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung gemeldet hat und auf seinen Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind oder

3. aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen nach §67b ASVG ausschließlich aus den in Ziffer 1 genannten Gründen ausgeschieden ist und auf seinen Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind und kein Versagungs- oder Streichungsgrund nach § 67b Abs. 4 ASVG vorliegt, hat die Gebietskrankenkasse oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau auf Antrag dieses Unternehmens eine Bestätigung (siehe Antragsformular auf www.wgkk.at) diesen Umstand auszustellen.

Zur Ausstellung dieser Bestätigung ist jene Gebietskrankenkasse berufen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Firmensitz des Unternehmens liegt. Besteht kein Firmensitz in Österreich, ist die Wiener Gebietskrankenkasse zur Ausstellung der Bestätigung zuständig. Ergibt sich nach § 26 ASVG die sachliche Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, ist diese zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet.

Die Bestätigung ist ab Ausstellung bis zum Monatsletzten des darauffolgenden Kalendermonats gültig.

Wurde eine Bestätigung nach § 7 Abs. 4 ausgestellt, so ist die Haftung nach dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz nur insoweit geltend zu machen, als sie die konkret weitergebenen Bauleistungen betrifft.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen nur befristet bis 31.12.2010 gelten.

Den Volltext finden Sie unter www.avsv.at.

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