BMGL für LNK - freie Dienstnehmer

Das BMF hat am 23.12.2009 (BMF-010222/0243-VI/7/2009) eine Info bezüglich der Neuerungen bei der Kommunalsteuer 2010 veröffentlicht. U.a. findet sich dort auf eine Info bezüglich der Bemessungsgrundlage für Kommunalsteuer für freie Dienstverhältnisse nach § 4 Abs 4 ASVG. Zur Bemessungsgrundlage gehören Gehälter und sonstige Vergütungen, die der freie Dienstnehmer als Gegenleistung (Entgelt) für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstvertrages erhält. Als Vergütungen jeder Art sind auch jene Bezüge, z.B. Auslagenersätze für freie Dienstnehmer und Reisekostenersätze, zu erfassen, die der Auftraggeber dem freien Dienstnehmer als Vergütung der bei ihm anfallenden Betriebsausgaben gewährt. § 26 EStG ist nicht auf freie Dienstverhältnisse anzuwenden.

SV-Beiträge, die von dem Auftraggeber für den freien Dienstnehmer einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen die vom freien Dienstnehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

 

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