Versicherungspflicht von Schilehrern

Die Referenten der Kassen haben sich zur Pflichtversicherung von Schilehrern im Protokoll vom 10. November 2009 wie folgt geäußert:

Sachverhalt:
Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen.
Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne eine derartige Beurteilung ist daher nicht möglich.
Sind für die Tätigkeit als Schilehrer bestimmte Qualifikationen gesetzlich vorgeschrieben (Schischulgesetze der Länder), für deren Einhaltung der Inhaber der Schischule verantwortlich ist, handelt es sich bei einem vertraglich eingeräumten „generellen“ Vertretungsrecht wahrscheinlich um eine Scheinvereinbarung. Solch eine Vereinbarung wird auch mit den Erfordernissen der Unternehmensorganisation einer Schischule nicht in Einklang zu bringen sein. Gesellschaftskonstruktionen, bei denen die Schilehrer im wesentlichen nur ihre Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringen, stehen im Verdacht, lediglich zur Vermeidung der Sozial¬versicherungspflicht gewählt worden zu sein. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kann durch die vertragliche Einräumung solch eines Vertretungsrechts bzw. durch zivilrechtliche Gesellschaftskonstruktionen nicht ausgeschlossen werden. In der Regel wird der Schilehrer in einem Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer zum Inhaber der Schischule als Dienstgeber stehen.

Lösung:
Text zur Ergänzung in den E-MVB: 004-ABC-Sch-003 – E-MVB – Schilehrer
Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen.
Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne eine derartige Beurteilung ist daher nicht möglich.
Aus den Schischulgesetzen der Länder ergibt sich derzeit, dass der Schischulleiter (Inhaber der Schischulbewilligung) die einzige Person ist, die einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Schischule hat. Damit kommt ex lege ausschließlich der Schischulleiter als Dienstgeber in Frage (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0240). Sofern eines der jeweiligen Landesgesetze die Möglichkeit bietet, eine Schischule auch im Rahmen einer Gesellschaft zu betreiben, ist bei der Beurteilung der Dienstgebereigenschaft auf den Einzelfall abzustellen.
Dementsprechend sind Schilehrer, vorbehaltlich der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall, ausschließlich als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu beurteilen. Ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ist jedenfalls ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2000/08/0113).

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