Bestrafung nach AuslBG und ASVG - keine unzulässige Doppelbestrafung

Der VwGH hat sich in einer Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Strafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und eine Strafe nach dem ASVG parallel möglich ist. Hier finden Sie die Ausführungen von der NÖGKK:
"Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 25. 3. 2010, GZ 2008/09/0203, festgestellt, dass die Bestrafung eines Arbeitgebers wegen der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers ohne der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen einerseits und der unterlassenen Anmeldung des betreffenden Ausländers zur Sozialversicherung andererseits, nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZPEMRK) verstößt. Im Folgenden einige wesentliche Eckpunkte der Entscheidung:

Zwei verschiedene Delikte
Die Bestrafung nach § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) - Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung - umfasst gänzlich andere Aspekte als jene, die für die gegenständliche Bestrafung nach § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) - Nichteinholung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung - relevant sind.
So ist es für eine Strafbarkeit nach dem ASVG ohne Bedeutung, ob der nicht angemeldete Arbeitnehmer In- oder Ausländer ist, während die Ausländereigenschaft der beschäftigten Person Voraussetzung für eine Bestrafung nach dem AuslBG ist. Strafbar nach dem ASVG ist, wer einen Arbeitnehmer ohne die erforderliche Anmeldung bei der Sozialversicherung beschäftigt; nach dem AuslBG ist strafbar, wer einen Ausländer beschäftigt, ohne dass eine der erforderlichen Bewilligungen oder Bestätigungen vorliegt.
Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist folglich keine Rede."
(Quelle: NÖDIS 12/2010) 

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