Änderungen beim NeuFöG ab Jänner 2012

In der NÖDIS 11/September 2011 gibt es einen Überblick über die Änderungen beim NeuFöG. Hier sind die Infos:
 
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) zielt darauf ab, neuen Unternehmen durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren einen leichteren Einstieg in das Wirtschaftsleben zu ermöglichen.
So entfallen unter bestimmten Voraussetzungen derzeit im Gründungsmonat und den folgenden elf Kalendermonaten die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), zum Wohnbauförderungsbeitrag (WF), zur Unfallversicherung (UV) und die Kammerumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG).
Darüber hinaus sind Unternehmensgründer generell von der Entrichtung bestimmter Abgaben befreit (z. B. Stempel- und Gerichtsgebühren), wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung bzw. einer Betriebsübertragung anfallen.

Adaptierung des NeuFöG
Wie die bisherige Praxis zeigte, beschäftigen neu gegründete Unternehmen gerade im ersten Jahr ihrer betrieblichen Tätigkeit meist nur vereinzelt Dienstnehmer. Insbesondere die Förderungsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Entfall von bestimmten lohnabhängigen Abgaben kommt den jeweiligen Betrieben somit nur in sehr eingeschränktem Maße zu Gute.
Dieser Umstand veranlasste den Gesetzgeber, den allgemeinen Zugangszeitraum für die Inanspruch-nahme der Förderung von bisher zwölf Monaten auf 36 Monate auszudehnen (vgl. Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011 vom 1.8.2011).
Der Umfang der Förderung selbst bleibt unverändert. Umfasst sind nach wie vor der DB, der WF, die UV und die Kammerumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998.
Beim grundsätzlich zeitraumunabhängigen Entfall von sonstigen bei einer Neugründung bzw. bei Betriebsübertragung anfallenden Abgaben kommt es ebenfalls zu keiner Änderung.

Inkrafttreten der Änderungen
Von der Verlängerung des allgemeinen Zugangszeitraumes für die Inanspruchnahme der Förderung im Bereich der lohnabhängigen Abgaben profitieren erstmals Unternehmen, die nach dem 31.12.2011 gegründet werden.

Die neuen Regelungen im Detail
Im Zusammenhang mit dem Entfall der erwähnten lohnabhängigen Abgaben sieht das NeuFöG ab 2012 folgende neue Regelungen vor:
Regel 1:
Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen werden (Anm.: Ursprünglich war dies nur für die folgenden elf Kalendermonate nach der Neugründung vorgesehen).
Regel 2:
Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate.
Regel 3:
Ab dem zwölften Kalendermonat, der dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden.
Dies bedeutet, dass für die ersten drei Dienstnehmer eine Förderung im Ausmaß von maximal zwölf Monaten möglich ist (gemessen ab der Einstellung des ersten Dienstnehmers). Für alle weiteren Arbeitnehmer ist die Begünstigung hingegen mit dem Ablauf von elf Kalendermonaten nach dem Monat der Neugründung beschränkt.

Praktische Umsetzung
Neben den sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung, wie beispielsweise das Vorliegen einer Neugründung, sind für die Beurteilung, ob eine Begünstigung im Bereich der lohnabhängigen Abgaben eintritt, drei unterschiedliche Zeiträume von Bedeutung. In der Praxis ergeben sich somit folgende drei Prüfschritte:
Schritt 1 - Rahmenzeitraum für eine mögliche Förderung
Zunächst ist der "Rahmenzeitraum" nach der Regel 1 festzustellen. Dieser umfasst den Monat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate. Bei einer Unternehmensgründung am 7.1.2012 erstreckt sich dieser somit bis 31.12.2014. Förderungen außerhalb des "Rahmenzeitraumes" sind nicht möglich. Dies auch dann nicht, wenn der erste Dienstnehmer z. B. erst am 1.12.2014 eingestellt wird. Die Begünstigung endet in unserem Beispiel somit jedenfalls am 31.12.2014.
Schritt 2 - Förderzeitraum für die ersten drei Arbeitnehmer
Entsprechend der Regel 2 ist im Anschluss zu klären, von wann bis wann tatsächlich die Förderung für die Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann. Dieser Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme eines Arbeitnehmers zu laufen. Er endet elf Kalendermonate nach dem Kalendermonat der Einstellung. Innerhalb dieser Zeitspanne kann die Begünstigung für den ersten und die zwei folgenden Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.
Schritt 3 - Förderzeitraum ab dem vierten Arbeitnehmer
Entsprechend der Regel 3 gebührt die Förderung ab dem vierten eingestellten Arbeitnehmer lediglich im Kalendermonat der Neugründung des Unternehmens und den folgenden elf Kalendermonaten. Der Begünstigungszeitraum weicht somit von dem durch die Regel 2 definierten Zeitraum ab.
Ende eines Arbeitsverhältnisses
Der Förderzeitraum für die ersten drei Arbeitnehmer unterscheidet sich von jenem ab dem vierten Arbeitnehmer. Wird das Beschäftigungsverhältnis des ersten, zweiten oder dritten Arbeitnehmers beendet, hat dies allerdings keine Auswirkung auf den nach der Regel 3 festzustellenden Förderzeitraum für den vierten Arbeitnehmer. Ein Vorrücken an die Stelle eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers aus der Gruppe der ersten drei Dienstnehmer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Beschäftigung vor Neugründung
Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener Monat, in dem das Unternehmen erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt und die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt anbietet. Oftmals wird es in der Praxis dazu kommen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Arbeitnehmer - z. B. für den Aufbau der notwendigen betrieblichen Strukturen - beschäftigt wird. Der Begünstigungszeitraum beginnt in diesem Fall mit dem ersten Tag des Kalendermonates, in dem die Neugründung des Unternehmens erfolgte.

Gleichzeitige Personaleinstellung
Werden im förderungsrelevanten Zeitraum gleichzeitig mehrere Arbeitnehmer am selben Tag eingestellt, obliegt die Wahl, welche Personen als die ersten drei Arbeitnehmer zu erachten sind, dem Dienstgeber. Das Wahlrecht ist spätestens bei der Beitragsabrechnung jenes Beitragszeitraumes auszuüben, in dem die Befreiung für den vierten und alle weiteren Arbeitnehmer wegfällt. Von dieser Wahl kann nicht mehr abgegangen werden. Sie gilt als verbindlich getroffen, auch wenn einer der begünstigten Arbeitnehmer in weiterer Folge ausscheidet.

Meldeverpflichtung
Wird ein neu gegründetes Unternehmen während des förderungsbedingten Entfalles des UV- bzw. WF-Beitrages um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert, ist dies der Kasse mitzuteilen. Eine in Anspruch genommene Förderung fällt für den neu gegründeten und den damit verbundenen Betrieb rückwirkend weg. Die Beiträge sind nachzuentrichten.
 

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