Pflichtversicherung aufgrund einer Hebammenausbildung

Sachverhalt:
Gemäß § 4 Abs 1 Z 5 ASVG unterliegen u.a. Studierende an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. 310/1994 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Wie der Bestimmung des § 11 Abs 2 Hebammengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2005 entnommen werden kann, ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz einem Diplom einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Ausbildung zur Hebamme gleichzuhalten, sofern dieser unter der Leitung einer Hebamme steht (Z 1) und der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht (Z 2).
Es stellte sich für die WGKK die Frage, ob Personen, die ihre Ausbildung zur Hebamme an einer Fachhochschule betreiben, den Pflichtversicherungstatbestand des § 4 Abs 1 Z 5 ASVG erfüllen.
Die WGKK hat eine diesbezügliche Anfrage an das BMASK gerichtet und übermittelt in der Beilage das Antwortschreiben des Bundesministeriums. Gemäß Rechtsansicht des BMASK sind Personen, die in einer Fachhochschule die Ausbildung zur Hebamme betreiben, nicht nach § 4 Abs 1 Z 5 ASVG (Vollversicherung), sondern nach § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG (nur Unfallversicherung) pflichtversichert.

Fragestellung:
Wie werden diese Fälle von anderen Gebietskrankenkassen behandelt?

Lösung:
Ausbildungen von Hebammen an einer Fachhochschule führen zu keiner Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 5 ASVG (Vollversicherung), sondern nach § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG (nur Unfallversicherung).
(Quelle: HV-Protokoll, 11.04.2011)

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