Beitragszuschlag bei unrichter Anmeldung

Bei Anmeldung einer geringfügig Beschäftigten kann nachträglich kein Beitragszuschlag (keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Dienstantritt) vorgeschrieben werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Entgelt über der GF-Grenze liegt.

Wird ein Dienstnehmer als geringfügig beschäftigt angemeldet und stellt sich später heraus, dass die Person als vollversichert anzusehen ist, kommt nicht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG sondern einer nach § 113 Abs 1 Z 4 ASVG zur Anwendung. Der Unterschied liegt in der Höhe. Bei einem Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG (Keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritts) kommt ein Betrag von € 800,-- für den Prüfeinsatz und € 500,-- pro nicht angemeldeter Person zur Anwendung. Beim Beitragzuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 4 ASVG (zu niedriges Entgelt) darf maximal das Doppelte der Beiträge vorgeschrieben werden. In der Praxis wird der Beitragszuschlag gemäß Z 4 niedriger sein.

(VwGH 17.10.2012, 2012/08/0142)

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