Keine „mehrfache“ Pflichtversicherung für geringfügig beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammer-zugehörigen GmbH (§ 8 Abs 2 lit e ASVG; § 2 Abs 1 Z 3 GSVG – voraussichtlich gültig ab 01.01.2016)

Die geplante Änderung im Sozialrechtsänderungsgesetz 2015 bringt endlich die Beendigung der "Doppelversicherung".

Auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.2.2013, 2013/08/0016) muss bei geringfügiger Beschäftigung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin mit Teilversicherung in der Unfallversicherung die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG festgestellt werden, weil die Ausschlussbestimmung ausdrücklich nur auf eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG abstellt.

Dies führt dazu, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach dem GSVG pflicht-, also pensions- und krankenversichert sind, die Höhe des Entgelts für die Zuordnung zur ASVG- oder GSVG-Versicherung maßgeblich ist und eine doppelte Pflichtversicherung in der Unfallversicherung eintritt: Einerseits auf Grund der eine Teilversicherung in der Unfallversicherung begründenden geringfügigen Beschäftigung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG, andererseits nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, da hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 lit. e ASVG nicht greift (dieser setzt für eine Ausnahme aus der Teilversicherung in der Unfallversicherung für die selbständige Erwerbstätigkeit das Vorliegen einer ASVG-Vollversicherung voraus).
Mit der geplanten Änderung werden die genannten Konsequenzen der Entscheidung des VwGH vermieden und eine eindeutige Zuordnung zum Versichertenkreis des ASVG bzw. GSVG geschaffen.

Die Regelung soll Anfang Dezember 2015 im NR beschlossen werden!

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