Verwaltungsgereichtsbarkeit ab 1.1.2014

Die NÖDIS September 2013 enthält u.a. auch einen interessanten Beitrag zum Thema "Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012". Nachstehend finden Sie den Text:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 beginnt am 1.1.2014 für das Verwaltungsverfahren in Österreich ein neues Zeitalter. Dies betrifft auch die Verfahren in Verwaltungssachen vor den Sozialversicherungsträgern (wie z. B. Beitragszuschläge, die Feststellung der Pflichtversicherung sowie beantragte Verfahren nach einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben).

Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Sozialversicherung (BGBl. I Nr. 87/2013) und das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 139/2013) sehen vor, dass im Verwaltungsverfahren vor den Versicherungsträgern künftig das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in vollem Umfang zur Anwendung kommt.

Ermittlungsverfahren
In Zukunft besteht somit auch für den Versicherungsträger die Möglichkeit, den verfahrensrelevanten Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (§ 39 AVG) mit den Beteiligten festzustellen.

Mündliche Verhandlungen sind entweder auf Antrag oder von Amts wegen durchzuführen, wenn die Durchführung zweckmäßig erscheint und dadurch ein rascheres, einfacheres Verfahren zu erwarten ist, das mit einer Kostenersparnis verbunden ist.

Instanzenzug
Der bisher vorgesehene Instanzenzug - Landeshauptmann bzw. Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - entfällt. Statt eines Einspruchs gegen Bescheide der Kassen kann ab 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieses hat seinen Sitz in Wien. Außenstellen werden sich in Graz, Innsbruck und Linz befinden.

Dort entscheiden dann unabhängige und weisungsfreie Richter über die Beschwerde, wobei in bestimmten Angelegenheiten auf Antrag die Entscheidung durch einen Richtersenat erfolgt, der aus einem Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichtern besteht.

Rechtsmittel
Die Rechtsmittelfrist gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen beträgt in Hinkunft nur mehr vier Wochen (Einspruchsfrist bisher: einen Monat). Wie der Einspruch ist die Beschwerde an jenen Versicherungsträger zu richten, der den Bescheid erlassen hat. ­Näheres wird in der Rechtsmittelbelehrung des jeweiligen Bescheides zu finden sein.

Eine Beschwerde hat künftig sämtliche Gründe zu enthalten, auf die sich die "Behauptung der Rechtswidrigkeit" des bekämpften Bescheides stützt. Da das Bundesverwaltungsgericht nur im Rahmen des Beschwerdevorbringens entscheiden wird, ist es daher unbedingt notwendig, im Rechtsmittel dezidiert anzuführen, aus welchen Gründen der Bescheid rechtswidrig sei.

Neu ist auch die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung (ehemals "Einspruchsvorentscheidung") durch den Versicherungsträger. Anders als bisher können Beschwerden mit einer Beschwerdevorentscheidung vom zuständigen Versicherungsträger auch abgewiesen oder zurückgewiesen werden. Binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung kann dann beim Versicherungsträger der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden soll (Vorlageantrag).

Übergangsbestimmungen
Der Übergang zur neuen "zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit" erfolgt am 1.1.2014. Das Bundesverwaltungsgericht wird ab diesem Zeitpunkt auch jene Verfahren weiterführen, welche am 31.12.2013 noch beim Landeshauptmann bzw. beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anhängig sind.

Läuft die Rechtsmittelfrist eines Bescheides der Kasse am 1.1.2014 noch, kann gegen diesen Bescheid bis 29.1.2014 Beschwerde erhoben werden. Sollte bis 31.12.2013 bereits ein Einspruch erhoben werden, ist dieser wie eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde zu behandeln. In allen Bescheiden der Kasse, die ab 1.10.2013 erlassen werden, ist ein entsprechender Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides zu finden.

Kommentare (0)