Pendlerpauschale: Es muss nicht immer die kürzeste Route sein!

Der VwGH hat sich mit der Entscheidung vom 26.06.2013 (2009/13/0151) mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Berechnung des Pendlerpauschales immer die kürzeste Strecke heranzuziehen ist oder ob einen unwesentlich längere Strecke aufgrund bestimmter Umstände (Sicherheitsaspekte, Wettersituation) auch angesetzt werden kann.

Die Beschwerdeführerin machte das "große Pendlerpauschale" mit 42 KM geltend. Das Finanzamt berechnete aber einen Weg von 36 KM (somit "kleines Pendlerpauschale"). Die kürzere Strecke führt über einen Berg. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass dort eine schlechtere Witterung vorlag und im Winter aufgrund erhöhter Unfallgefahr nicht gefahrlos befahrbare eher abgelegene Strecke sei, die sich zur täglichen Nutzung durch einen Pendler nicht eigne.

Lt VwGH versteht man unter dem Begriff "Fahrtstrecke" jene Strecke, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten ewines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben. Jedoch kommen bei der Fahrtstrecke demnach Sicherheitsüberlegungen ein hoher Stellenwert zu und stellen diese keine bloßen persönlichen Vorlieben dar. So kann nach dem Urteil und billig denkender Mensch ein Pendler vernünftigerweise durchaus einer nur unwesentlich längeren Fahrtstrecke als Pendlerroute den Vorzug geben, wenn diese besser ausgebaut und aus Sicherheitsgründen vorteilhaft ist.

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