LNK bei privater PKW-Nutzung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Salzburger Steuerdialog)

Für mich persönlich ist dies jener Teil des Salzburger Steuerdialogs – Teil Lohnsteuer – der überhaupt nicht nachzuvollziehen ist. Es geht wieder einmal um das Thema „Lohnnebenkosten“ bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern.

Ausgangslage und Fragen
Gemäß Rz 79 der Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz (Stand: 29.12.2011) besteht bei der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges keine Bedenken (für die Ermittlung der KommSt-BMGL und wohl auch für DB und DZ), wenn für die wenn dieser Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an die Werte der Sachbezugswerte-VO oder durch Ansatz der der Gesellschaft entstandenen auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten erfasst wird.

Folgende Fragen sollten nun von Seiten des BMF zu klären sein:
• Wenn zur Ermittlung des Sachbezugswertes PKW die tatsächlichen Kosten herangezogen werden, ist dann der Kostenanteil vom unternehmensrechtlichen Aufwand oder von dem bereits um die Luxustangente gekürzten steuerrechtlichen Aufwand zu berechnen?
• Sind bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Ermittlung der „privat“ gefahrenen Kilometer in diesem Zusammenhang (bei Ansatz in Anlehnung an die Sachbezugswerte-VO oder bei Ansatz der tatsächlichen Kosten) noch als sonstige Vergütung jeder Art und somit als „Privatfahrten“ zu berücksichtigen?
• Oder ist der Sachbezugswert als sonstige Vergütungen jeder Art gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 im Sinne der Entscheidung des UFS vom 19.04.2011, RV/0263-I/08 (im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung eines Firmen-KFZ an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer) mit den gesamten betrieblichen Kosten der Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer zu unterwerfen, ohne dass es einer Aufteilung in betriebliche und private Nutzung bedarf?

Lösung
Das BMF geht davon aus, dass als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer die Brutto-Arbeitslöhne bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit heranzuziehen sind. Als „Bruttobezüge“ sind beim wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art mit dem Begriff der Betriebseinnahmen gleichzusetzen.

Das BMF ist der Ansicht, dass bei Firmen-Kfz Betriebseinnahmen grundsätzlich in der Höhe des unternehmensrechtlichen Ansatzes vorliegen. Eine Kürzung durch die PKW-Angemessenheits-VO hat darauf aus der Sicht der Kommunalsteuer keinen Einfluss. Allfällige Betriebsausgaben werden nicht berücksichtigt. Die Finanz verweist hier auf die Rechtsprechung im Hinblick auf KM-Gelder, Fahrtkostenvergütungen, pauschale Taggelder, übernommene GSVG-Beiträge.

Die Finanz kommt abschließend zu folgenden Aussagen:
Wird ein Firmen-KFZ ausschließlich dem wesentlich beteiligten G-GF zur Verfügung gestellt, liegen sonstige Vergütungen jeder Art in Höhe der gesamten Ausgaben bei der GmbH vor.
Allfällige auf den betrieblichen Anteil entfallende Betriebsausgaben sind für die Lohnnebenkosten unbeachtlich, da diese sich von den „Bruttobezügen“ berechnen. Ob die Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte beruflich veranlasst ist, spielt daher keine Rolle. Auch eine verbindliche Festlegung von Sachbezugswerten, wie sie im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch die Sachbezugswerte-VO normiert sind, existiert im Bereich der selbständigen Einkünfte nicht.
Sofern die Gesellschaft hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer beim wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer betreffend Firmen-KFZ nicht von der in Rz 79 der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Vorteil durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten, ist der Vorteil in Höhe der der GmbH tatsächlich entstandenen gesamten KFZ-Kosten (betriebliche und nicht betriebliche) auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes als sonstige Vergütung jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 anzusetzen. Die Rz 79 der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuer wird im Zuge der nächsten Wartung angepasst werden.

Anmerkung
Meines Erachtens „fährt“ die Finanz einen Kurs, der nicht nachzuvollziehen ist – warum das Kommunalsteuergesetz an das Unternehmensrecht und nicht an das Steuerrecht (inkl. Luxustangente) anknüpft - und hat wohl nur eine Zweck nämlich die Maximierung des Steueraufkommens . Auch ist nicht nachzuvollziehen, wieso die beruflichen Fahrten die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer erhöhen soll. Möglicherweise hat die Finanzverwaltung aber auch die „Angst“, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der 20%igen Erhöhung des maximalen Sachbezugswertes beim PKW-Sachbezug nun doch auf die tatsächlichen Kosten umstellen und dann mit einem geringeren Lohnnebenkostenaufkommen zu rechnen ist.

Weiters ist anzumerken, dass das BFG mit 22.08.2014 (RV/7101184/2013) genau die gegenteilige Ansicht der Finanzverwaltung vertritt. Auch in diesem Fall wurde einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des firmeneigenen PKW in die Bemessungsgrundlage für den DB einbezogen. Allerdings ist das BFG der Ansicht, dass nur der private Anteil (in diesen Fall geschätzte 20%) in die BMGL einzubeziehen sind.

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