Zuschüsse des Dienstgebers - Wie sind diese sv-lich zu behandeln?

Ein Dienstgeber gewährt seinen Dienstnehmern freiwillige Zuschüsse für Kurse, die diese privat (also nicht im "dienstlichen Auftrag") besuchen (z. B. Training in einem Fitnessstudio, Absolvierung eines Fotokurses etc.).

Können derartige Zuschüsse für private Kurse als "freiwillige soziale Zuwendungen" im Sinne des § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beitragsfrei behandelt werden?

Die Antwort darauf lautet nein, da zwar das Kriterium der "Freiwilligkeit" erfüllt ist (es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Zuschüsse), aber die Voraussetzungen für eine "soziale Zuwendung" fehlen.
Begründung

Als soziale Zuwendungen gelten nur solche Leistungen, die aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers resultieren, der persönlichen bzw. familiären Sphäre des Dienstnehmers zuzuordnen sind und eindeutig einen sozialen Charakter aufweisen. Es muss ein Zusammenhang zwischen der gewährten Leistung und einer (aus bestimmten Gründen verursachten) verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dienstnehmers bestehen. Auch einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlass gewährt werden (z. B. Geburts-, Heirats-, Ausbildungs- und Studienbeihilfen sowie Krankenstandsaushilfen), liegen hier nicht vor. Zuschüsse an Dienstnehmer für private Kurse sind daher beitragspflichtig abzurechnen.

(Quelle: NÖDIS 7/Mai 2015)

Kommentare (0)