Erlass Erwachsenenbildung

Der Hauptverband hat die Regelungen betreffend pauschaler Aufwandsentschädigungen im Bereich der Erwachsenenbildung mit 28.04.2015 ergänzt (E-MVB 004-ABC-E002) . Nachstehend finden Sie die vollständigen Ausführungen:


Erwachsenenbildung

Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne einer derartigen Beurteilung ist daher nicht möglich.

Grundlage für die beitragsfreien Aufwandsentschädigungen für nebenberuflich an Erwachsenenbildungseinrichtungen Lehrende ist seit 1. November 2002 die Verordnung des zuständigen Bundesministeriums (BGBl. II Nr. 409/2002).

Diese Verordnung ist nur auf nebenberufliche Lehrende anzuwenden. Es ist daher vorweg zu beurteilen, ob diese Tätigkeit nicht Hauptberuf und Haupteinnahmequelle ist.

Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Es hat ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattzufinden.

Beruf in diesem Sinne ist auch eine Tätigkeit als Student bei ordentlichem Studienfortgang. Studenteneigenschaft besteht, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung gegeben sind. Als Beruf gilt auch die Tätigkeit als Hausfrau/mann (jedoch nur in einem Familienverband, Ehe- oder Lebensgemeinschaft; kein Singlehaushalt). Transferleistungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) oder der Leistungsbezug aus einer Altersversorgung (Pension, Ruhegenuss) werden nicht als Beruf angesehen.

Bei Qualifizierung als Nebenberuf kann die Prüfung der Haupteinnahmequelle unterbleiben. Die Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn es sich nur um den Nebenberuf handelt, mögen auch die daraus bezogenen Einkünfte höher sein als die aus dem Hauptberuf. Bei der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (z.B. Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, Pensionsbezug) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit niedriger als die übrigen Einkünfte, bildet das Einkommen aus der zu beurteilenden Tätigkeit nicht die Hauptquelle der Einnahmen.

Das Vorliegen eines mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufwandes seitens des Lehrenden bzw. Vortragenden muss glaubhaft gemacht werden; hinsichtlich der Höhe hat die Erwachsenenbildungseinrichtung das Einvernehmen mit dem Lehrenden bzw. Vortragenden herzustellen.

Die beitragsfreie Aufwandsentschädigung bis zur Maximalhöhe von 537,78 € ist monatlich pro Dienst- bzw. Auftraggeber zu verstehen. Dies bedeutet, dass bei mehreren Kursen für ein und denselben Dienst- bzw. Auftraggeber, unabhängig davon, welcher Art die abgeschlossenen Verträge sind, insgesamt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von nicht mehr als 537,78 € beitragsfrei gehalten werden kann.

Die Sozialversicherung stellt bei der Beurteilung, ob Erwachsenenbildung vorliegt, darauf ab, ob die Einrichtung (der Rechtsträger) überwiegend Erwachsenenbildung betreibt. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest zwei Drittel der Tätigkeit des Rechtsträgers in der Erwachsenenbildung erbracht werden.

Mit Erkenntnis vom 4.6.2008 hat der VwGH entschieden, dass Fachhochschulen keine Erwachsenenbildungseinrichtungen sind (VwGH 4.6.2008, Zl. 2004/08/0012, Hauptverband 16.9.2008, Zl. 32-MVB-51.1/08 Dm/Mm)). Näheres zu Fachhochschulen vgl. 004-ABC-F-011.

(Hauptverband 28. 4.2015, Zl. LVB-51.1/15 Jv)

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