Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft - bei der Selbstversicherung in der PV

§ 18b ASVG ermöglicht die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, wenn die Person einen nahen Angehörigen unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.

Die Beschwerdeführerin war seit 1.2.2011 in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG selbstversichert, da sie ihre pflegebürftige Mutter "gepflegt" hat. Aufgrund von Erschöpfungsdepression und Epilepsie wurde die selbstversicherte Person von 1.1.2014 beruflich karenziert und schloß ab Jänner 2014 einen 24-Stunden-Pflegevertrag für ihre Mutter ab (Pflege ihrer Mutter durch zwei Pflegerinnen im 14-Tages-Rythmus). Die PVA teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Selbstversicherung mit 31.12.2013 geendet hat, da sie ihre Arbeitskraft nicht mehr erheblich für die Pflege der Mutter beansprucht hat und damit die Voraussetzungen für die Pflege nicht mehr vorlagen.

Von der Beschwerdeführerin wurde Beschwerde an das BVwG erhoben. Lt. Ansicht des BVwG liegt die Grundvoraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 18b ASVG darin, dass die pflegende Person auch in der körplichen und psychischen Lage ist, die Pflegeleistung zu vollbringen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Ausmaß der Erheblichkeit der Arbeitsleistung zu prüfen sein. Wenn nun aber eine Personen aufgrund körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht in der Lage ist, erwerbstätig zu sein, so fehlt es an dieser Voraussetzung.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Eine ordentliche Revision an den VwGH wurde zugelassen, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft" (§ 18b Abs 1 ASVG) vorliegt.

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