Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 14a und § 14b GSVG)

Wurde die Selbstversicherung in der Krankenversicherung im Sinne des § 14a oder § 14b GSVG in Anspruch genommen, so kam es trotz der Senkung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung durch das SRÄG 2000 per 1. Jänner 2001 von 8,6 % auf 8,4 % nicht zu einer Senkung im Bereich der Selbstversicherung im Sinne des § 14 GSVG. Durch die 25. GSVG-Novelle wird nun rückwirkend mit 1. Jänner 2001 der Beitragssatz im Bereich der freiwilligen Krankenversicherung von 8,6 % auf 8,4 % gesenkt.Die freiwillige Selbstversicherung nutzen derzeit vor allem jene Personen, die aufgrund des Opting-out der Berufsgruppe nicht im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung versichert sein wollen. Dies sind beispielsweise Wirtschaftstreuhänder oder Apotheker.

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