Verrechnung von Guthaben bei der Auftraggeberhaftung

Betreffend der Verrechnung von Guthaben bei der Auftraggeberhaftung wird § 67a Abs 6 letzter Satz ASVG dahingehend erweitert, dass bei Rückständen bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse des beauftragten Unternehmens eine Auszahlung des Guthabens in der Höhe des Rückstandes nicht möglich ist.

(§ 67a ASVG – Inkrafttreten: 01.01.2016 – BGBl. I 113/2015, 13.08.2015)

Kommentare (0)