Einlagenrückzahlung bei Gesellschafter-Geschäftsführer auch GSVG-pflichtig?

Das BMF hat das Handbuch zum KESt-Anmeldung (Ka1) vor einigen Tagen um folgende Punkte adaptiert (siehe fette Darstellung) - siehe hier:

Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH
Anzugeben sind Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH, die GSVGpflichtversichert sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung zu qualifizieren ist und ob die Ausschüttung zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gehört. Nach dem GSVG sind die geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH gem. § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 GSVG pflichtversichert. Maßgeblich für die Feststellung der Beitragsgrundlage dieser Versicherten sind gemäß § 25 GSVG die Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wobei § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG ausdrücklich klarstellt, dass als solche Einkünfte auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der GmbH gelten, somit die Einkünfte aus der Beteiligung an der GmbH. Anzugeben ist der Betrag der Ausschüttungen vor Abzug der KESt, die an diese Personen getätigt werden.

Abzuwarten bleibt, ob nun auch die SVA die Einlagenrückzahlungen in die Beitragsgrundlage nach § 25 EStG aufnimmt!

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