Änderung bei der familienhaften Mitarbeit

Im Parlament hat es vor einigen Tagen eine Eingung zwischen der Wirtschaftskammer, dem Finanzministerium und dem Sozialministerium gegeben, dass nicht nur der Angehörigenkreis bei der familienhaften Mitarbeit erweitert wird sondern auch ein geringfügige Zuwendungen und geringfügige Trinkgelder bis € 30,-- kein Entgelt darstellen.

Nachstehend finden Sie die Info der Wirtschaftskammer:

Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) begrüßt die heute im Parlament erzielte Einigung zur „familienhaften Mitarbeit“. Damit wird es Familienangehörigen, vor allem in Gastronomie- und Tourismusbetrieben, erleichtert, bei Gästeanstürmen den Familienbetrieb zu unterstützen.
„In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme, wenn in Betrieben Familienmitglieder kurzfristig zur Abdeckung von Spitzen eingesprungen sind – etwa wenn unerwartet ein Reisebus vor der Tür stand. Die Familienmitglieder wurden dann von den Behörden als Dienstnehmer eingestuft. Das hatte oft unverhältnismäßige bürokratische und finanzielle Konsequenzen für den Betrieb. Mit der heute erzielten Einigung haben wir einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Rechtssicherheit und Entbürokratisierung gemacht“, betont Martin Gleitsmann, Leiter der Abteilung Sozialpolitik und Gesundheit der WKÖ.
Angehörigenkreis wird erweitert
Während bisher nur bei Partnern, Kindern und (eingeschränkt auch) Eltern von einer „familienhaften Mitarbeit“ und somit keinem Dienstverhältnis ausgegangen wurde, wird nun der Angehörigenkreis erweitert. Künftig gilt zusätzlich bei Eltern, Großeltern und Geschwistern die Annahme, dass bei einer kurzfristigen, unentgeltlichen Aushilfe kein Dienstverhältnis vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass diese Familienmitglieder entweder bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer voll versicherten Tätigkeit nachgehen.
Darüber hinaus ist nun in dem adaptierten Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit ausdrücklich festgehalten, dass freie oder verbilligte Mahlzeiten, Aufwandsentschädigungen, geringfügige Zuwendungen und geringfügige Trinkgelder (bis zu rund 30 Euro) kein Entgelt darstellen. „Mit anderen Worten, in solchen Fällen ist nicht automatisch von einem Dienstverhältnis auszugehen. Österreichs Wirtschaft ist von klein- und mittelständischen Familienbetrieben geprägt. Ein wesentliches Standbein unserer Unternehmen ist dabei die familiäre Aushilfe im Bedarfsfall. Besonders erfreulich ist, dass die jetzige Einigung noch vor Beginn der Sommersaison erreicht werden konnte“, so Gleitsmann abschließend. (PWK384/BS)

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