Zahlungen zur Mitarbeiterzukunftssicherung

Beitragszahlungen von Unternehmen für die Mitarbeiter im Rahmen von "Zukunftssicherung für Mitarbeiter" (nicht im Rahmen der Abfertigung Neu) an ein Versicherungsunternehmen unterliegen grundsätzlich sowohl der Lohnsteuer- als auch der Sozialversicherungspflicht. Beitragsmindernd ist der Verzicht des Dienstnehmers auf eine eventuelle Lohn-(Gehalts-)erhöhung, wenn dieser Betrag (max. jährlich € 300,--) an ein Versicherungsunternehmen zu Gunsten des Dienstnehmers einbezahlt wird.

 

Salzburger GKK

News Quelle: SGKK, 25. Juli 2003

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