Fälligkeit von SV-Beiträgen

Die NÖGKK hat eine Übersicht betreffend Fälligkeit von SV-Beiträgen veröffentlicht:


Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit von Sonderzahlungen, Zuschlägen, Zulagen und Prämien können in einzelnen Gesetzen, in den jeweiligen Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzeldienstverträgen geregelt sein. Darüber hinaus kann der Dienstgeber die verschiedenen Zuwendungen auch freiwillig gewähren.

Sonderzahlungen
Die von den Sonderzahlungen (z. B. Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Gewinnanteile, Bilanzgeld) zu entrichtenden Sonderbeiträge sind am letzten Tag jenes Kalendermonates fällig, in dem sie nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten auszuzahlen sind. In diesem Beitragsmonat hat auch die Abrechnung zu erfolgen.
Wird die jeweilige Sonderzahlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewährt, so sind die Sonderbeiträge bereits am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt wurde. Bei Vorschreibebetrieben sind die Sonderbeiträge mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post fällig bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Krankenversicherungsträgers.

Zuschläge
Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeits-, Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge sind sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug zu behandeln. Die Beiträge sind somit am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Zuschläge sind grundsätzlich immer in jenen Beitragszeiträumen abzurechnen, denen sie zuzuordnen sind bzw. in denen der arbeitsrechtliche Anspruch auf die Zahlung tatsächlich entstanden ist.

Zulagen
Beitragspflichtige Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind nach dem Anspruchsprinzip als laufendes Entgelt abzurechnen und den entsprechenden Beitragszeiträumen zuzuordnen.

Über(Mehr)stunden
All jene Über(Mehr)stunden (sofern kein Zeitausgleich vereinbart wurde), die durch Überschreitung der täglichen bzw. wöchentlichen Höchstgrenze der Normalarbeitszeit, durch Leistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens oder durch dezidierte Anordnung seitens des Dienstgebers angefallen sind, sind als laufendes Entgelt im Leistungsmonat auszuzahlen und abzurechnen.

Jahresprämien
Gewährt der Dienstgeber dem Dienstnehmer alljährlich eine Jahresprämie (Zielerreichungsprämie, Jahresbonus etc.) für das erfolgreich abgeschlossene vergangene Wirtschaftsjahr, ist diese auf Grund einer gewissen Regelmäßigkeit ihres Bezuges als Sonderzahlung abzurechnen. Die Beiträge sind dementsprechend am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Prämie auszuzahlen ist.
Handelt es sich dagegen um eine einmalig am Ende des Jahres ausbezahlte Jahresprämie, ist diese dem laufenden Entgelt des Kalendermonates der Auszahlung hinzuzurechnen.

Abrechnung von Nachzahlungen

Werden Entgelte für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume bzw. Kalenderjahre erst zu einem späteren Zeitpunkt (also nach dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt) ausbezahlt, handelt es sich um Nachzahlungen. Beitragsrechtlich sind diese Zahlungen (z. B. Gewinnanteile, Bilanzgelder) jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in dem die Leistung erbracht wurde. Der jeweilige Abrechnungszeitraum ist zu berichtigen bzw. unter Berücksichtigung der Nachzahlung neu abzurechnen (Aufrollung).
Bei der Abrechnung von Nachzahlungen sind laufende Bezüge und Sonderzahlungen strikt zu trennen. Weiters müssen bei einer Aufrollung sämtliche Beitragsgrundlagen und -sätze sowie sonstigen Werte in den zu berichtigenden Beitragszeiträumen berücksichtigt werden.

(Quelle: NÖDIS April 2016)

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