Neuerungen bei Nettolohnvereinbarungen ab 1.1.2017

Übernimmt der Dienstgeber die vom Dienstnehmer zu tragenden Abgaben, wie Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und sonstige Abgaben, spricht man von einer Nettolohnvereinbarung. Der Lohn steht dem Dienstnehmer somit "brutto für netto" zu.

Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) regelt u. a. auch, dass eine Nettolohnvereinbarung vorliegt, wenn der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung zur Sozialversicherung nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt hat.

Darüber hinaus gilt seit 1.1.2017 ein Nettoarbeitslohn als vereinbart, wenn der Dienstgeber den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) nicht im Lohnkonto erfasst hat, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt hat, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und der Dienstgeber eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen kann (vgl. § 62a Z 2 EStG 1988).

(Quelle: NÖDIS 4/2017)

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