VO betreffend Sachbezug und wesentlicher beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit dem BGBl. II 70/2018 wurde am 19.4.2018 eine VO betreffend Anwendbarkeit der Sachbezugswerte-VO für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer veröffentlicht. Darin wird angeführt, dass betreffend Kfz-Nutzung entweder die Werte lt. SBW-VO oder der Ansatz jener Kosten, welche direkt auf die Privatnutzung entfallen (Privatanteil) anzusetzen sind. Letzteres setzt aber zwingend den Nachweis der Privatfahrten voraus. Die VO ist ab der Veranlagung 2018 anzuwenden.

Für mich ist klar, dass die VO auch für die LNK anzuwenden ist, da der § 41 Abs 3 FLAG als BMGL für DB bei wesentlich beteiligten GS-GF Einkünfte aus "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988" sieht! Dies ist exakt die Defintion im § 22 Z 2 2. TS EStG! Allerdings dürften die Prüfer die Anweisung vom Fachbereich bekommen haben, dass weiterhin nach den Regelungen der KommSt Infos (Rz 79) vorzugehen (Sachbezug in Anlehnung an die SBW-VO oder gesamte tatsächliche Kosten) und die VO nur für die Einkommensteuer gilt! Das Spiel geht somit weiter!

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