Schenkung von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter - immer Entgelt von dritter Seite?

Der dBFH (VI R 21/22, 20.11.2024) hat sich in einer interessanten Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Schenkung von GmbH-Anteilen an Mitarbeiter als Arbeitslohn von dritter Seite oder als "Kräftebündelung" anzusehen ist.

Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter im Rahmen der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn im steuerrechtlichen Sinne.

Die Entscheidung bestätigt, dass ein geldwerter Vorteil – konkret, die kostenlose Übertragung von GmbH-Anteilen – nicht automatisch als Arbeitslohn nach § 19 dEStG zu werten ist, sofern kein unmittelbarer Zusammenhang zu einer erbrachten Arbeitsleistung besteht.

Entscheidend ist die Motivlage: Eine Übertragung, die primär der Sicherung der Unternehmensnachfolge dient, und nicht als Belohnung für geleistete Arbeit erfolgt, begründet keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Im konkreten Fall war die Übertragung weder an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden noch an die Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen geknüpft; eine Rückfallklausel diente lediglich der Sicherung erbschaftsteuerlicher Vorteile.

Außerdem erkannte der BFH, dass der vom Finanzamt angenommene geldwerte Vorteil im Verhältnis zu den üblichen Arbeitsentgelten auffällig hoch war – ein weiterer Hinweis darauf, dass keine Arbeitslohnkomponente vorlag

Meines Erachtens ist die Entscheidung auch für die Rechtslage in Österreich nicht unerheblich.

Kommentare (0)