Die GSVG-Pflicht für Ausschüttungen wird mit VO fixiert!

Am 26.02.2020 wurde die VO betreffend Übermittlung der Daten der KESt-Erklärung von der Finanzverwaltung an die SVS veröffentlicht (BGBl. II 38/2020, 26.02.2020). Die VO ist erstmals auf KESt-Anmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019.

Die Inkrafttretensbestimmungen lauten wir folgt:

§ 7. (1) § 2 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020 ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019.“

Wie hier in der Praxis vorzugehen ist und ob Ausschüttungen vor dem 1.7.2020 zu einer Beitragspflicht führen, wird in einem Online-Seminar der Akademie der Steuerberater ausführlich dargestellt. Hier geht es zur Anmeldung.


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