Vorabinfo betreffend "Home Office und grenzüberschreitende Tätigkeit"

Grenzüberschreitende Telearbeit – Vorab-Information über die neusten Entwicklungen auf europäischer Ebene


Multilaterale Rahmenvereinbarung

Ab dem 01.07.2023 soll eine multilaterale (europäische) Rahmenvereinbarung –wie auch schon die zuvor von Österreich geschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen – auf Basis des Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 die Grundlage für ein vereinfachtes Verfahren bei Telearbeit bilden. Sie enthält neben einer Definition von Telearbeit und den Vorrausetzungen für die Anwendung der Rahmenvereinbarung auch eine Bestimmung über das Verfahren und den grenzüberschreitenden elektronischen Informationsaustausch.

Wesentliche Eckpunkte sind, dass Ausnahmevereinbarungen anhand dieser multilateralen Rahmenvereinbarung

  • nur im Verhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossen werden können und nur wenn beide betroffenen Mitgliedstaaten diese unterzeichnet haben1;
  • ausschließlich für Arbeitnehmer:innen, die regelmäßig wiederkehrend Telearbeit im Wohnortstaat ausüben und dabei Informationstechnologie verwenden, gelten und
  • das Ausmaß der Telearbeit weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit beträgt.

Bislang hat etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten - inklusive Österreich und seinen derzeitigen bilateralen Partnern (Deutschland, Tschechien und Slowakei) sowie die Nachbarländer Schweiz und Liechtenstein – angekündigt, diese Rahmenvereinbarung zu unterzeichnen. Weitergehende Informationen hierzu teilen wir ehestmöglich mit.

Sobald Österreich unterzeichnet hat, gilt auch hier wie bereits aufgrund der bilateralen Rahmenvereinbarung, dass Anträge im Verhältnis zu anderen unterzeichnenden Mitgliedstaaten direkt beim Dachverband zu stellen sind und die Verfahren von diesem geführt werden.

WICHTIG: Anträge, die noch auf Basis der bilateralen Rahmenvereinbarungen (d.h. mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei) gestellt wurden, bleiben auch nach dem 01.07.2023 aufrecht bzw. die von der Österreichischen Gesundheitskasse als Nachweis ausgestellten PD A1 bis zum Ablauf des entsprechend angegebenen Zeitraums gültig.

(www.sozialversicherung.at)

Kommentare (0)