Erweiterung der Katalog der Versicherungszeiten

Mit dem SVÄG 2024 (BGBl. I 106/2024, 9.07.2024) wurde auch der Katalog der Versicherungszeiten, die für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit der Alterspension als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit gelten, um die Zeiten der Pflegekarenz (§ 14c AVRAG), Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt (§ 14e AVRAG) im § 4 Abs 4 APG erweitert.

Die Neuregelung ist ab 20.07.2024 anzuwenden.

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