Rückstellung für GSVG-Nachzahlungen (Rz 3301 und 3302 EStR 2000)

Bei der Nachentrichtung von GSVG-Beiträgen handelt es sich um eine Drittverpflichtung, bei der das Bestehen konkreter Umstände am Bilanzstichtag nachgewiesen werden kann, nach denen mit dem Vorliegen oder dem Entstehen dieser Verbindlichkeit zu rechnen ist, weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung im Sinne des § 9 Abs 3 EStG 1988 erfüllt sind.Handelsrechtlich dürften die GSVG-Beiträge hingegen weder abzugs- noch rückstellungsfähig sein, da es sich um Aufwendungen des Unternehmers und nicht des Unternehmens handelt.Dem handelsrechtlichen Abzugsverbot steht somit eine steuerrechtliche Abzugspflicht gegenüber, weswegen kein Fall einer Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz vorliegt. Sowohl der § 5-Ermittler als auch der § 4/1-Ermittler können daher von einem Passivierungswahlrecht Gebrauch machen; eine Passivierungspflicht besteht dann, wenn der Steuerpflichtige mit der Rückstellungsbildung für GSVG-Beiträge begonnen hat (Rz 3305 EStR 2000). (BMF 26.11.2002 (Einkommensteuerprotokoll 2002))

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