Komparsen und Statisten gelten als Kunstschaffende im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG!

§ 49 Abs. 7 ASVG – Komparsen Statisten (vgl. ReferentInnenbesprechung vom 13. 9. 2016, TOP 13)

Sachverhalt:
In der ReferentInnenbesprechung am 13. September 2016 wurde unter Top 13 die versicherungsrechtliche Beurteilung von Komparsen bzw. Statisten besprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits zu pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Komparsen und Statisten im Theaterbereich geäußert. In seinem Beschluss zu W201 2005354-1 vom 25.08.2015 meint das BVwG sinngemäß:
Die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen verweist auf § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes (abgelöst durch das Theaterarbeitsgesetz). Die Bestimmungen des Theaterarbeitsgesetzes (TAG) gelten für Personen, die ihre künstlerischen Tä-tigkeiten im Rahmen eines Bühnenarbeitsverhältnisses erbringen.
Gegenstücke zu den künstlerischen Diensten bilden die kaufmännischen, höheren nicht-kaufmännischen Dienste, die Kanzleiarbeiten, sonstige meist niedere Dienste oder technische Dienste. Auch Komparsen oder Statisten (im Theater) leisten künstlerische Arbeit.
Die Verordnung ist daher anwendbar. Die Krankenversicherungsträger schließen sich diesbezüglich der Rechtsmeinung des BVwG an.
Ob die Verordnung auch für Statisten bzw. Komparsen, die bei Filmen mitwirken, anwendbar ist, also Statisten bzw. Komparsen unter den Begriff „Filmschauspieler(innen)“ fallen, ist un-klar.Die Kassen werden diesbezüglich ihre bisherige Verwaltungspraxis erheben und in der nächsten MVB-ReferentInnenbesprechung darlegen.

Fragestellung:
Sind Komparsen und Statisten, die bei Filmen mitwirken, vom Begriff „Filmschauspieler(innen)“ im Sinne des § 1 Z 6 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (BGBl. II Nr. 406/2002) umfasst?

LÖSUNG:
Komparsen und Statisten, die bei Filmen mitwirken, sind vom Begriff „Filmschauspieler(innen)“ iSd § 1 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (BGBl. II Nr. 406/2002) umfasst.

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