Liberalisierung der Öffnungszeiten

Mit 1.8.03 trat das neue Öffnungszeitengesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz wird generell ein Offenhalterahmen von Montag 5 Uhr bis Samstag 18 Uhr geschaffen, innerhalb dessen der Landeshauptmann mittels Verordnung die täglichen Öffnungszeiten festlegen kann. Gibt es keine Verordnung durch den Landeshauptmann, können die Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 5 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 5 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.

 

 

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