Empfehlungen des Hauptverbandes - Erntehelfer

Wie erfolgt die Einstufung von "Erntehelfern" laut den Empfehlungen?

Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne einer derartigen Beurteilung ist daher nicht möglich.

Erntehelfer im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz (FrG) sind nur von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen.

Bei Erntehelfern gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 FrG handelt es sich um Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens 6 Wochen erteilt wurde. Diese Regelung gilt somit z.B. für Ungarn, Tschechen, Slowaken, Polen, Slowenen; nicht aber für z.B. Serben, Mazedonier, Rumänen, Ukrainer und Russen.

Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten die Erntehelfer als Dienstnehmer. Dies bedeutet, dass neben den Sozialversicherungsbeiträgen (KV, UV, ALV) auch alle sonstigen Beiträge und Umlagen zu entrichten sind. (Hauptverband 13.7.2000, Zl. 32-51.1/00 Ch/Sö)

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