Empfehlungen des Hauptverbandes - Betriebsmitteleigenschaft

Die Empfehlungen des Hauptverbandes enthalten auch Details zur "Betriebsmitteleigenschaft".

Keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel

Unter wesentlichen Betriebsmitteln sind nach der Judikatur jene Betriebsmittel zu verstehen, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage für die Erbringung wirtschaftlich wert­hafter Leistungen bilden und jemanden in die Lage versetzen, den Betrieb unter Einsatz weiterer, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildenden Betriebsmittel zu führen. (VwGH 30.9.1997, Zl. 95/08/0348)

Wesentliche Betriebsmittel sind auf die Tätigkeit bezogen jene Mittel, ohne die die Erbringung der Tätigkeit nicht möglich wäre.

Bei der Prüfung der wesentlichen Betriebsmittel ist folgendermaßen vorzugehen:

Welche Betriebsmittel sind zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich?

Wenn für die Erbringung der Dienstleistung im Wesentlichen nur die eigene Arbeitskraft verwendet wird, so sind für diese Tätigkeit keine Betriebsmittel erforderlich und es wird dadurch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG nicht ausgeschlossen werden können.

Welche der erforderlichen Betriebsmittel sind für die Erbringung der Dienstleistung wesentlich?

Wesentlich bedeutet einerseits, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, andererseits muss dieses Betriebsmittel so gestaltet sein, dass es über Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauches hinausgeht (z.B. unternehmerische Struktur, eigenes Personal, finanziell aufwändige Spezialsoftware oder Spezialmaschinen usw.).

Werden die wesentlichen Betriebsmittel vom Dienstgeber oder vom freien Dienstnehmer bereitgestellt?

In jenen Fällen, in denen die wesentlichen Betriebsmittel vom freien Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden, ist der Pflichtversicherungstatbestand des § 4 Abs. 4 ASVG nicht erfüllt.

Bei vertraglich vereinbarter Abgeltung für die Verwendung eigener Betriebsmittel gelten diese allerdings nicht als vom Freien Dienstnehmer beigestellt. (Hauptverband 12.6.1998, Zl. 32-51.1/98 Ch/Mm)

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