Empfehlungen des Hauptverbandes - Ferialpraktikanten

Wie erfolgt die Einstufung von Ferialpraktikanten?

Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne einer derartigen Beurteilung ist daher nicht möglich.

Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird. Die vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Ausbildungszweck des jeweiligen Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen. Bei Beschäftigung außerhalb der Fachrichtung sind sie als Ferialarbeiter bzw. – angestellte zu behandeln (siehe „Ferialarbeiter, Ferialangestellte“).

Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen Ferialpraktikanten nach § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Als Ferialpraktikanten gelten grundsätzlich auch Schüler und Studenten aus EWR-Mitgliedstaaten. Ausländische Praktikanten aus den Nicht-EWR-Staaten sind Dienstnehmer.

Bei einem Pflichtpraktikum ist ein Volontariat ausgeschlossen.

Sonderbestimmungen für Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe:

Durch ein Ferialpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe wird immer ein Dienstverhältnis begründet. (Hauptverband 29. u. 30.9.1999, Zl. 32-51.1/99 Rj/Mm)

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