Empfehlungen des Hauptverbandes - Autoren

Nachstehend erhalten Sie die Information des Hauptverbandes aus den "Empfehlungen" zu der Berufsgruppe der "Autoren".

Autoren

Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne einer derartigen Beurteilung ist daher nicht möglich.

Der Sozialversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen nicht

- Tantiemen aus Autoren(Werknutzungs)verträgen für Bücher,
- Tantiemen aus Autoren(Werknutzungs)verträgen für lose Blattausgaben und Buchserien, die regelmäßig erscheinen.

Bei den folgenden Entgelten ist jeweils zu unterscheiden, ob die dafür erbrachte Tätigkeit auf Grund eines Auftrages oder ohne Auftrag (Angebot eines bestimmten fertigen Produktes) erfolgt ist:

- Entgelt an Autoren für Beiträge in Zeitschriften (Seitenhonorar),
- (regelmäßige) Entgelte aus freier Redaktionstätigkeit (Herausgebertätigkeit) für Zeitschriften (pro Nummer oder Zeiteinheit),
- pauschale Entgelte für die Zurverfügungstellung von Graphiken, Zeitungen, Abbildungen,
- pauschale Entgelte für die Zurverfügungstellung von Datenträgern mit dem Manuskript,
- pauschale Entgelte für die Zurverfügungstellung von reproreifen Druckvorlagen (Typoskripte),
- regelmäßige oder projektbezogene Entgelte von externen Lektoren.

Bei Vorliegen eines Auftrages für diese Tätigkeiten kann eine Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Wurden diese Tätigkeiten ohne Auftrag (bloß durch Annahme eines unverbindlichen Angebotes des bereits fertiggestellten Produktes durch den „Verkäufer“) erbracht, so liegt eine Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG grundsätzlich nicht vor. (Hauptverband 3.9.1996, Zl. 32-51.1/96 Sm/Mm)

Kommentare (0)