Empfehlungen des Hauptverbandes - Fahrradbotendienst

Nachstehend erhalten Sie die Empfehlungen des Hauptverbandes zur der Berufsgruppe der "Fahrrad-Botendienste".

Fahrrad-Botendienst

Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne einer derartigen Beurteilung ist daher nicht möglich.

Allgemein gilt, dass ein Betriebsmittel gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als solches nur dann anerkannt wird, wenn es sich dabei grundsätzlich um ein auch steuerrechtlich anerkanntes Betriebsmittel handelt.

Für die Beurteilung, ob dieses Betriebsmittel als wesentlich zu qualifizieren ist, ist eine Gesamtbetrachtung des Beschäftigungsverhältnisses und der dabei eingesetzten Betriebsmittel anzustellen.

Überwiegt die Erbringung der Dienstleistung im Vergleich zum Einsatz notwendiger Betriebsmittel, so können diese Betriebsmittel nicht als wesentlich qualifiziert werden, um dadurch die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG ausschließen zu können.

Das Fahrrad eines Fahrradboten ist daher grundsätzlich nicht als wesentliches Betriebsmittel zu betrachten, weil die geschuldete Dienstleistung „Botendienst“ im Vergleich zum dafür eingesetzten (Hilfs-)Betriebsmittel „Fahrrad“ von überwiegender Bedeutung ist. (Hauptverband 28.1.1998, Zl. 32-51.1/98 Sm/Mm).

(Quelle: "Empfehlungen" - 4-ABC-012)

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