Haftung des Geschäftsführers für BUAG-Zuschläge

Die Haftung eines Geschäftsführers für BUAG-Zuschläge.

Die Haftung eines Geschäftsführers für uneinbringliche BUAG-Zuschläge besteht auch dann, wenn aufgrund einer Resortverteilung die Beiträge nicht im zugeteilten Spezialgebiet (Resort)angefallen sind.

Aufgrund der allgemeinen Beaufsichtigungspflicht des Geschäftsführers bleibt die Haftung bestehen.

Erfolgte die Befriedigung des Gläubigers im Konkurs, so scheidet die Uneinbringlichkeit und somit auch die Haftung des Geschäftsführers aus.

(Quelle: VwGH 15.10.2003 - 2003/08/0112)

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