Ausweitung der Nachdeckung in der Krankenversicherung (§ 40 Abs 3 AlVG)

Mit dem Arbeitsmarktreformgesetz kommt es auch zu einer Änderung der Nachdeckung in der Krankenversicherung.

Derzeit kommt es bei Wegfall oder Verschiebung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld in bestimmten Fällen auch zu einem Wegfall der Krankenversicherung. Nach Ablauf der allgemeinen Nachwirkung von drei Wochen gemäß § 122 Abs 2 Z 2 ASVG sind Arbeitslose ohne Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung versichert. Die Nachwirkensfrist von drei Wochen verlängert sich gemäß § 122 Abs 2 Z 2 lit b ASVG um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes aus Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe[1] über die Frist von drei Wochen hinausgeht. Beantragt eine arbeitslose Person, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat, im Hinblick darauf, dass ihr für die ersten vier Wochen keine Leistung zusteht, nicht sofort Arbeitslosengeld bzw. Notstandsbeihilfe, so hat sie ab der vierten Woche nach dem Ende des Dienstverhältnisses bis zum Beginn des Leistungsanspruches aus der Arbeitslosenversicherung keinen Krankenversicherungsschutz.

Mit der Neuregelung wird nun gewährleistet, dass unabhängig von der konkreten Ausprüfung der jeweiligen Sanktion noch eine zusätzliche Woche ein Krankenversicherungsschutz besteht.

Die Regelung ist mit 1. Jänner 2005 anzuwenden.


[1]  Siehe dazu § 10. 11 bzw. 25 Abs 2 AlVG.

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