§ 19a ASVG und neuer Selbständiger

Welche Auswirkungen hat eine § 19a ASVG-Selbstversicherung und eine rückwirkende Einbeziehung als neuer Selbständiger.

Eine Person ist mit Beginn eines Jahres der Ansicht, dass die Versicherungsgrenze als neuer Selbständiger (Tätigkeit als Konsulent) nicht überschritten wird. Weiters ist die Person als geringfügig beschäftigte Person beschäftigt. Sie beantragt mit Beginn des Jahres eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG. Mit Ende des Jahres stellt sich heraus, dass die Versicherungsgrenze als neuer Selbständiger überschritten wird und daher eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG entsteht. Welche Auswirkung hat dies auf die Selbstversicherung nach § 19a ASVG.

Die Referentbesprechung vom 20. April 2004 führt zu diesem Punkt an, dass bei rückwirkender Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ein Krankenversicherungsschutz aus einer vorliegenden § 19a ASVG Versicherung so lange aufrecht bleibt, bis ein Leistungsanspruch nach dem GSVG entsteht.

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