Zukunftsvorsorge und Beitragspflicht nach ASVG

Der VwGH hat mit einer Entscheidung zur Zukunftsvorsorge für Aufsehen gesorgt. Die NÖGKK hat nun dazu Stellung genommen.

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 16. Juni 2004 (2001/08/0028) bezüglich der Beitragspflicht der Zukunftsvorsorgebeiträge (300,-- Euro) sehr viel aufsehen erwirkt. Der VwGH ist der Ansicht, dass bei Verzicht des Dienstnehmers auf einen Teil der nächstfolgenden kollektivvertraglichen vorgesehen Ist-Gehaltserhöhung, kein "Verzichtsmodell" sondern ein "Verwendungsmodell" zu sehen ist. In diesem Fall liegt keine Umwandlung eines Entgeltsanspruchs des Dienstnehmers in einen Beitrag des Dientgebers zur Zukunftsvorsorge vor, sondern eine Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer. In diesem Fall wäre daher auch die Einzahlung der Zukunftsvorsorgeprämien von z.B. € 25,-- monatlich der Beitragspflicht zu unterziehen. Dies ist deshalb der Fall, da das ASVG im Gegensatz zum EStG den Begriff der "Bezugsumwandlung" nicht kennt. der Lohnsteuerfreiheit unterliegen beide Modell, falls die jährliche Grenze von € 300,-- nicht überschritten wird.

Aus sv-licher Sicht muss man daher zwischen dem "Verzichtsmodell" und dem "Verwendungsmodell" unterscheiden. Bei "Verzichtsmodell" verzichtet der Dienstnehmer mittels z.B. einer Verschlechterungsvereinbarung auf einen Gehaltsteil. In diesem Fall besteht für den verzichteten Teil keine Beitragspflicht. Jedoch sind die KV-Mindestentgelte zu beachten. Beim "Verwendungsmodell" liegt zwar Lohnsteuerfreiheit vor, jedoch sind die einbezahlten Beiträge sv-pflichtig.

Der NÖGKK hat im Rahmen einer Dienstgeberinformation (NÖDIS Nr. 10/Oktober 2004) nun zu dieser Problematik Stellung genommen. Dabei ist folgende Aussage interessant:

"Wenn der Dienstnehmer auf einen Teil der ihm zustehenden Ist-Lohnerhöhung zu Gusten der Zukunftssicherung verzichtet, liegt eine Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer vor, weshalb dieser Verzicht keine Auswirkung auf die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts gemäß § 49 Abs 1 und 2 ASVG hat. Unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses sind daher ab 1. September 2004 für diesen Entgeltteil Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten".

 

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