Zusatzpension für Wirtschaftstreuhänder und EG-VO 1408/71

Wie vor einigen Tagen aus dem BMSK bekannt wurde, fällt die Zusatzpension, in die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einbezogen werden, unter die Regelung der EG-VO 1408/71. Fallen daher aufgrund der EG-VO 1408/71 keine Sozialversicherungsbeiträge in Österreich an, weil beispielsweise das SV-Recht in Deutschland besteht, so sind auch keine Beiträge für die Zusatzpension zu leisten.

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